STEUERSTRAFRECHT IN FRECHEN

 


Aufgrund verschärfter gesetzlicher Regelungen, leitet die Finanzverwaltung vermehrt Steuerstrafverfahren ein. Dies auch bei kleinsten Erkenntnissen.
 
Ihre Vertretung in Steuerstrafsachen erfordert professionelle Kenntnisse des Steuerrechts und des Strafrecht, um eklatante Fehler zu vermeiden.
Bereits aus diesen Gründen ist es im Steuerstrafverfahren – und hier auch schon im Vorfeld - für den Betroffenen wesentlich,  sich von Anfang an professionell vertreten zu lassen.

Anlässe zur Einleitung von Steuerstrafverfahren:

  1. Maßnahme der Finanzverwaltung aufgrund einer Selbstanzeige.
  2. Beurteilung der Ergebnisse der Betriebsprüfung aus steuerstrafrechtlicher Sicht.
  3. Anonyme Anzeigen / Anzeigen von Dritten


Sperrwirkung

Die Risiken der gesetzlich normierten Sperrwirkung durch Einleitung von Betriebsprüfungs- oder steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, können weitreichende Folgen haben. Es ist abzuwägen, welche Maßnahmen aufgrund gegebener steuerlicher Erkenntnisse zu ergreifen sind.
Nach § 371 AO tritt Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nicht ein, wenn vor der Selbstanzeige im Sinne des § 371 Abs. 1 AO die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist. Die Straffreiheit ist also nicht schon mit der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens ausgeschlossen, sondern erst mit der Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens.
 
 
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